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Stellungnahmen bei Erstauszug i.V.m. Neuantragstellung für u25-Jährige
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Recht
§ 22 Abs. 5 Nr. 1-3 SGB II (Internetlink)
Formulare und Vorlagen in comp.ASS
Dokumentenname | Ablageort |
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STGÖ FD 51.8 Stellungnahme Auszug u 25 | Termin-Textbaustein unter Allgemein |
STGÖ FM Stellungnahme Auszug u 25 | Termin-Textbaustein unter Allgemein |
STGÖ Einwilligung in die Datenweitergabe_u18 | Termin-Textbaustein unter Allgemein |
STGÖ Einwilligung in die Datenweitergabe_ü18 | Termin-Textbaustein unter Allgemein |