Aufrechnung

Intro

Eine Aufrechnung bewirkt die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen. Der SGB II-Träger kann nach § 43 SGB II Forderungen aus Erstattungs- oder Ersatzansprüchen gegen Ansprüche der/des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 10% bzw. 30% des für den/die Leistungsberechtigte/n maßgebenden Regelbedarf aufrechnen.

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Formulare und Vorlagen in comp.ASS

Dokumentenname Ablageort
Anhörung Aufrechnung Briefeditor unter lfd. LSB
Aufrechnung Auszubildende § 27 IV Briefeditor unter lfd. LSB
Aufrechnung im laufenden BWZ Briefeditor unter lfd. LSB
Aufrechnungserkl. zu Beginn BWZ – 1 Textbausteine in LSB
Aufrechnungserkl. zu Beginn BWZ – 2 Textbausteine in LSB
Aufrechnungserkl. zu Beginn BWZ – 3 Textbausteine in LSB
Aufrechnungserkl. zu Beginn BWZ – 4 Textbausteine in LSB
Aufrechnungserkl. zu Beginn BWZ – 5 Textbausteine in LSB
Anpassung Darlehenstilgung Textbausteine in LSB

Formulare und Vorlagen in OPEN

Dokumentenname Ablageort
Anhörung Aufrechnung Menüliste „Fall“ > Drucken (=Vorlagenauswahl) im Ordner SGB II/LSB/ Aufrechnung
Aufrechnung Auszubildende § 27 IV Menüliste „Fall“ > Drucken (=Vorlagenauswahl) im Ordner SGB II/LSB/ Aufrechnung
Aufrechnung im laufenden BWZ Menüliste „Fall“ > Drucken (=Vorlagenauswahl) im Ordner SGB II/LSB/ Aufrechnung