Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Intro

Orthopädische Schuhe sowie therapeutische Geräte und Ausrüstungen sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und daher vorrangig durch die Krankenkasse zu erbringen.

Aus diesem Grund beschränkt sich der Leistungsanspruch lediglich auf die Anschaffung (Eigenanteil) und Reparatur orthopädischer Schuhe sowie auf die Reparatur und Miete therapeutischer Geräte und Ausrüstungen.

Basisseite: TS Einmalige Leistungen (Übersicht).

Formulare und Vorlagen in comp.ASS

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Formblatt einmalige Beihilfe Terminer unter lfd. LSB

Formulare und Vorlagen in OPEN

Dokumentenname Ablageort
Formblatt einmalige Beihilfe Vorlagenauswahl > SGB II > LSB > Verwaltung LSB