Intro
Der § 9 SGB II definiert die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, die die zentrale Anspruchsvoraussetzung in wirtschaftlicher Hinsicht für SGB II-Leistungen darstellt. Es wird geregelt, ob und wie Einkommen und Vermögen von Personen, mit denen die/der Hilfebedürftige zusammenlebt, zu berücksichtigen sind. Des Weiteren ermöglicht das Fingieren der Hilfebedürftigkeit Betroffenen trotz verwertbaren Vermögens existenzsichernde Leistungen zur Überbrückung als Darlehen zu erhalten.