Katharina Krebs
Fachaufsicht (aktiv)
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Intro
Eine Rechtsnorm unterteilt sich in Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge. Die Rechtsfolge ist entweder eine gebundene Entscheidung (ist, werden, sind) oder Ermessen (kann). Beim Ermessen hat das FM einen Ermessensspielraum. Alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die aus dem SGB III im SGB II wirken, werden im Rechtskreis SGB II als Ermessensleistungen gewährt.
Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (d.h. keine sachfremden Erwägungen) auszuüben und die gesetzlichen Grenzen (Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.