Intro
Personen, die in stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen untergebracht sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Dasselbe gilt für Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (z.B. Justizvollzugsanstalt oder Maßregelvollzugszentrum) aufhalten. Der Leistungsausschluss findet jedoch in zwei Ausnahmefällen keine Anwendung.
Recht
§ 7 Abs. 4 SGB II (Internetlink)
Leitfaden – §§ 7, 7b SGB II Leistungsberechtigte, lfd. Nr. 13, hier nur relevant: Abschnitt 5 Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform