Unterbringung in einer stationären Einrichtung, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt, im Maßregelvollzug oder in einer besonderen Wohnform

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Personen, die in stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen untergebracht sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Dasselbe gilt für Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (z.B. Justizvollzugsanstalt oder Maßregelvollzugszentrum) aufhalten. Der Leistungsausschluss findet jedoch in zwei Ausnahmefällen keine Anwendung.