Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Intro

Personen sind in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II (bis zum 31.12.2022 Alg II) beziehen, grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie zuletzt der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben.
Dies gilt jedoch nicht,

Wenn diese Pflichtversicherung besteht, wird die Anmeldung bei der Krankenkasse vom Jobcenter vorgenommen und die gesetzlichen Pflichtbeiträge werden für die jeweilige Krankenkasse vom Jobcenter direkt an das Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt.

Die Regelungen zu dieser Pflichtversicherung ergeben aus dem SGB V und SGB XI.

Formulare und Vorlagen in comp.ASS

Dokumentenname Erläuterung Ablageort
Vorl. KK-Wahlrecht vereinf. Verfahren Information zum vereinfachten Krankenkassenwahlrecht und Möglichkeit eine Krankenkasse zu wählen DE-UKR Termin-Druckrollbalken unter lfd. LSB

Formulare und Vorlagen in OPEN

Dokumentenname Erläuterung Ablageort
Vorl. KK-Wahlrecht vereinf. Verfahren Information zum vereinfachten Krankenkassenwahlrecht und Möglichkeit eine Krankenkasse zu wählen DE-UKR → OPEN > Vorlagenauswahl > SGB II > LSB > KV/RV