Intro
Sinn und Zweck des § 7 SGB II ist die abschließende Abgrenzung der Berechtigten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II gegenüber anderen Sozialleistungssystemen. Berechtigt sind die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ausnahmen der SGB II-Leistungsberechtigung sind u.a. bzgl. Ausländer*innen, Auszubildenden, Unterbringung in stationären Einrichtungen/Krankenhaus sowie bei fehlender Erreichbarkeit zu berücksichtigen.