Mindestlohngesetz

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Der durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) mit Wirkung zum 01.01.2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn gilt gem. § 22 Abs. 4 MiLoG nicht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Abs. 3 SGB III waren.

ELb des Jobcenters Landkreis Göttingen können sich unter Angabe eines konkreten Beschäftigungsangebotes mit einer entsprechenden Anfrage an ihre IFK wenden. Diese prüft, ob die einzelnen Voraussetzungen (auskunftsberechtigter Personenkreis, Langzeitarbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Anfrage) vorliegen und stellt ggf. eine Bescheinigung über das Vorliegen der Langzeitarbeitslosigkeit aus. Diese Bescheinigung ist zur Weiterleitung an den potentiellen Arbeitgeber geeignet.

Sollte das JC eine Unterschreitung des Mindestlohns feststellen bzw. einen entsprechenden Verdacht haben und hierfür keine gesetzlichen Ausnahmeregelung gelten, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt Braunschweig, Dienststelle Göttingen (per verschlüsselter Mail) zu melden (§ 15 Abs. 1 MiLo i.V.m. §2 Abs. 4 Nr. 7 SchwarzArbG). Zahlt der Arbeitgeber den Mindestlohn ohne Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht und wurden deshalb ergänzend Leistungen nach dem SGB II erbracht, geht der Anspruch des Arbeitnehmers bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf das JC über (§ 33 SGB II i.V.m. § 115 SGB X). Für Ansprüche, die nach §§ 33 SGB II, 115 SBG X übergehen, ist das Team der Unterhaltsstelle zuständig.

Formulare und Vorlagen in comp.ASS

Dokumentenname Erläuterung Ablageort
Anschreiben Kd Bescheinigung MiLoG langzeitarbeitslos Bescheinigung des FM über Langzeitarbeitslosigkeit (an den Kunden) Briefeditor