Datenabgleich § 52 SGB II

Intro

Der Datenabgleich nach § 52 SGB II wird einmal je Quartal durchgeführt. Ziel ist es, unterschiedliche Einkunftsarten der eLB maschinell abzugleichen und in Trefferlisten abzubilden. Einkünfte, die bisher nicht angezeigt wurden durch die eLB, sind nachzuverfolgen. Näheres regelt hierzu das u.g. Rundschreiben.