Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II)

Intro

Für junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Leistungen mit der Zielsetzung erbracht werden, die aufgrund der individuellen Situation bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,

1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und
2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.

Die Förderung nach § 16h SGB II umfasst u.a. zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden oder der Zugang zu erforderlichen Hilfsangeboten ermöglicht wird. Die Förderung umfasst auch die aufsuchende Hilfe.

Die Leistungen können auch an junge Menschen erbracht werden, bei denen die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung noch nicht vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt oder zu erwarten ist oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht.

Recht

§ 16h SGB II (Internetlink)


Leitfaden – § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen [wird zeitnah nachgereicht]

Formulare und Vorlagen in OPEN

Dokumentenname Erläuterung Ablageort
§16h Erwartungsbogen Dokumentation über vereinbarte Förderziele im O-Ton des eLb Menü- oder Navigationsleiste – EGL eLb > § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
§16h Feedbackbogen zur Rückmeldung an die IFK über den Verlauf, spätestens am letzten Tag der Maßnahme in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Träger und IFK ausfüllen Menü- oder Navigationsleiste – EGL eLb > § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
§16h Übergabebogen aufsuchende Hilfe Weitergabe der Kontaktdaten an den Träger Menü- oder Navigationsleiste – EGL eLb > § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen > aufsuchende Hilfe
§16h Info eLb aufsuchende Hilfe Info an den eLb über Weitergabe der Daten Menü- oder Navigationsleiste – EGL eLb > § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen > aufsuchende Hilfe

Weitere Informationen