Freiwillige Krankenversicherung (KV) und soziale Pflegeversicherung (PV)

Intro

Leistungsberechtigte, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder familienversichert sind und auch bei keiner privaten Versicherungsgesellschaft krankenversichert sind, können sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Dabei gilt, wer nicht durch den Leistungsbezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert wird (z.B. bei Bürgergeldbezug nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, Bürgergeldbezug als Darlehen oder Bürgergeld nur für Bedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II), kann einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung erhalten. Das gilt auch für die Versicherungspflicht bei komplett fehlender anderweitiger Absicherung (§ 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V) oder als Rentnerin bzw. Rentner (§ 5 Absatz 1 Nr. 11 und 12 SGB V).

Zum Thema Private KV/PV siehe die TS Private Krankenversicherung (KV) und private Pflegeversicherung (PV).

Zum Thema Gesetzliche KV/PV siehe die TS Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Formulare und Vorlagen in comp.ASS

Dokumentenname Erläuterung Ablageort
Bescheid Zuschussleistungen gem. § 26 SGB II Bescheid über einen Zuschuss nach § 26 SGB II zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit Briefeditor unter lfd. LSB -> KV

Weitere Informationen

Eine freiwillige Krankenversicherung oder soziale Pflegeversicherung kann nur bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. AOK, IKK, Barmer GEK, pronova BKK, DAK, HEK, TK etc.) abgeschlossen werden.