Rentenversicherung (Übersicht)

Intro

Die Rentenversicherungspflicht der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II (bis zum 31.12.2022 Alg II) ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) mit Wirkung zum 01.01.2011 entfallen. Für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 fallen keine Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger mehr an, d. h. Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II bauen für Bezugszeiten ab dem 01.01.2011 keinen Rentenanspruch mehr auf und erfüllen durch den Bürgergeldbezug-Bezug auch keine Wartezeiten.

Ab dem 01.01.2011 wird die Zeit des Bürgergeldbezuges nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich als Anrechnungszeit berücksichtigt, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Anrechnungszeiten haben keine rentensteigernde Wirkung; allerdings dienen diese Zeiten der Erfüllung von (Wartezeit-)Tatbeständen und zum anderen können diese Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zur Schließung rentenrechtlicher Lücken beitragen. Beitrags- und Anrechnungszeiten sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger elektronisch zu übermitteln.

Informationen zur Versicherungsnummer (VSNR), auch: Rentenversicherungsnummer oder Sozialversicherungsnummer

Allgemeines:

Die Versicherungsnummer ist eine wichtige Nummer, mit der jede Person im deutschen Rentenversicherungssystem eindeutig und lebenslang zu identifizieren ist. Die Versicherungsnummer wird für jeden Versicherten individuell ermittelt. Die Versicherungsnummer ist nicht gleich Krankenversichertennummer (KVNR) und nicht gleich Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). (Die Krankenversichertennummer wird von der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer aus der Rentenversicherungsnummer erzeugt.)

Gesetzliche Grundlagen: § 147 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) regelt die Versicherungsnummer (u. a. die Vergabe, die Zusammensetzung und die Unterrichtungspflicht gegenüber der Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird).

Zusammensetzung/Aufbau:

Die Versicherungsnummer ist nach einem einheitlichen Prinzip aufgebaut. Typisch sieht sie beispielhaft so aus: 65 160684 M 007. Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich gem. § 147 Abs. 2 S. 1 SGB VI zusammen aus:

  • der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  • dem Geburtsdatum,
  • dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  • der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  • der Prüfziffer

Vergabe:

Nach § 147 Abs. 1 SGB VI ist eine Versicherungsnummer für alle nach dem SGB VI versicherten Personen zu vergeben. Seit 2005 wird die Versicherungsnummer i. d. R. bereits ab Geburt vergeben, da nach § 290 SGB V für die Erzeugung der Krankenversichertennummer eine Versicherungsnummer schon an Neugeborene zu vergeben ist (s. o.).

Unterrichtung:

Nach § 147 Abs. 3 SGB VI ist die Datenstelle der Rentenversicherung aufgrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verpflichtet, jede Person über ihre Versicherungsnummer unverzüglich zu unterrichten. Sie muss also die konkrete Versicherungsnummer mitteilen und nicht nur die Tatsache, dass eine solche vergeben worden ist.

Nachweis:

Jeder Arbeitnehmer - also auch jeder geringfügig Beschäftigte - erhält einen Versicherungsnummernachweis (bis 31.12.2022: Sozialversicherungsausweis) von der Deutschen Rentenversicherung, dem die Versicherungsnummer entnommen werden kann.