Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

Intro

Das Frauenhaus ist eine Zufluchtsstätte, in der von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder Schutz, Beratung und Unterstützung finden können. Der Aufenthalt der Frauen, die Sozialleistungen beziehen, wird durch die Kommunen finanziert. Dafür regelt § 36a SGB II den gerechten Lastenausgleich zwischen den Kommunen. Derjenige Träger, der ein Frauenhaus unterhält und damit auch Frauen aus anderen Gemeinden und ihren Kindern Zuflucht bietet, soll nicht allein für diese Kosten aufkommen. Eine einseitige Kostenbelastung soll vermieden werden.

 

Bei der Anwendung des § 36 a SGB II ergeben sich für den Landkreis Göttingen für die Fallbearbeitung zwei Fallkonstellationen:

  1. Der Landkreis Göttingen ist erstattungsberechtigter Träger (Sachbearbeitung zentral Stadt Göttingen oder Osterode am Harz – Standorte der Frauenhäuser des Landkreises)
  2. Der Landkreis Göttingen ist erstattungspflichtiger Träger (Fachaufsicht)

Formulare und Vorlagen in comp.ASS

Dokumentenname Ablageort
Bescheid psychos. Betreuungskosten Frauenhaus Briefeditor
FH Aufforderung Abgabe Kostenanerkenntnis Briefeditor
FH Aufforderung kostenpflichtiger Träger Unterhalt Briefeditor
FH Erinnerung an Abgabe Kostenanerkenntnis Briefeditor
FH Rechnung Briefeditor

Formulare und Vorlagen in OPEN

Dokumentenname Ablageort
Bescheid psychos. Betreuungskosten Frauenhaus Menüliste „Fall“ > Drucken (=Vorlagenauswahl) im Ordner SGB II/LSB/ Frauenhaus
FH Aufforderung Abgabe Kostenanerkenntnis Menüliste „Fall“ > Drucken (=Vorlagenauswahl) im Ordner SGB II/LSB/ Frauenhaus
FH Aufforderung kostenpflichtiger Träger Unterhalt Menüliste „Fall“ > Drucken (=Vorlagenauswahl) im Ordner SGB II/LSB/ Frauenhaus
FH Erinnerung an Abgabe Kostenanerkenntnis Menüliste „Fall“ > Drucken (=Vorlagenauswahl) im Ordner SGB II/LSB/ Frauenhaus
FH Rechnung Menüliste „Fall“ > Drucken (=Vorlagenauswahl) im Ordner SGB II/LSB/ Frauenhaus