Intro
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich bei zustimmungspflichtigen Abwesenheiten ohne Zustimmung der IFK außerhalb des in § 7b SGB II und der Erreichbarkeits–Verordnung definierten näheren Bereichs des Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen nicht zur Kenntnis nehmen können, sind von SGB II–Leistungen ausgeschlossen.
Vgl. auch die für den aktiven Bereich gültige IFK-Themenseite Erreichbarkeit(aktiver Bereich).
Recht
Erreichbarkeits–Verordnung (ErrV) (Internetlink)
Leitfaden – §§ 7, 7b SGB II Leistungsberechtigte, lfd. Nr. 13, hier nur relevant: Abschnitt 7 Erreichbarkeit nach § 7b SGB II